Hinsichtlich der Frage, welche Verfahren von der Oberstaatsanwaltschaft selbst geführt oder übernommen werden sollen, werden in der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) "Eigene Strafuntersuchungen in wichtigen Fällen" sowie "Vertretung wichtiger Fälle (zum Beispiel Schaffung von Präjudizien) vor Gericht" genannt. Im Weiteren gehören auch die Regelung der Zusammenarbeit mit der Polizei (§ 4 Abs. 6 EG StPO), die Bestellung der amtlichen und notwendigen Verteidigung bis zum Abschluss des Vorverfahrens (§ 4 Abs. 7 EG StPO) sowie die Meldungen löschungspflichtiger Daten im Rahmen des ViCLAS-Konkordats (§ 4 Abs. 8 EG StPO) zu den Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft.