4.1.3. Der Kanton Aargau hat die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 EG StPO). Als Organisationsmodell für die Staatsanwaltschaft hat der Kanton Aargau das zweite der beiden oben beschriebenen Modelle mit einer aus den (für bestimmte Sachfragen oder Regionen zuständigen) Staatsanwaltschaften ausgegliederten, hierarchisch übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft gewählt. § 3 - 15 -