381 Abs. 2 StPO inne. Die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft braucht diese gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen, da sie sonst als eigenständige, von der Staatsanwaltschaft getrennte Behörde keine direkte hierarchische Leitungs- und namentlich Aufsichtsmöglichkeit hat (USTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 14 StPO).