Ziel der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung war es, auf eidgenössischer Ebene eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts herbeizuführen. Ein vereinheitlichtes Verfahrensrecht bedeutet nicht notwendigerweise auch eine Vereinheitlichung der in Bund und Kantonen tätigen Strafbehörden. Da eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ohne ein Mindestmass an Übereinstimmung auch in der Behördenorganisation nicht erreicht werden kann, schreibt die Strafprozessordnung Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form und ausgehend vom Grundsatz von Art.