14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die Schweizerische Strafprozessordnung oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen (Art. 14 Abs. 3 StPO). Sie können mehrere gleichartige - 14 - Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Art. 14 Abs. 4 StPO). Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO).