Schliesslich handle es sich bei der Verfahrensführung durch Assistenz-Staatsan- wältinnen und Assistenz-Staatsanwälte um eine langjährige, unangefochtene Praxis. Ermächtigungen an Assistenz-Staatsanwältinnen und Assis- tenz-Staatsanwälte zur Vornahme von an sie delegierten Verfahrenshandlungen erfolgten mündlich, zumal es sich bei § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EG StPO um blosse Ordnungsvorschriften handle.