Auch dem Obergericht scheine mit anderen Worten die formelle Zuständigkeit weniger wichtig, als dass überhaupt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt mit entsprechender Qualifikation auftrete. Dies müsse auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft gelten, zumal diese sämtliche formellen Wahlerfordernisse – sowohl für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als auch für Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte – erfüllten. Der Oberstaatsanwaltschaft vorbehaltene Aufgaben nähmen diese selbstverständlich keine wahr.