Die vorinstanzliche Sichtweise würde daher dazu führen, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft zwar nicht für die Oberstaatsanwaltschaft, jedoch für die Bezirke auftreten könne. Damit verkäme die Angelegenheit zu einer Diskussion um Briefköpfe. Auch dem Obergericht scheine mit anderen Worten die formelle Zuständigkeit weniger wichtig, als dass überhaupt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt mit entsprechender Qualifikation auftrete.