Diese Lösung hätte zwangsläufig zur Folge gehabt, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft anzustellen gewesen wären. Diese Lösung sei letztlich wegen Abgrenzungsschwierigkeiten und nicht aus anstellungspolitischen Gründen verworfen worden. Auch das Obergericht praktiziere die Zuständigkeitsbestimmungen flexibler. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 im Verfahren SST.2022.105 habe es - 13 -