Der Gesetzgeber habe ausdrücklich festgehalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft Verfahren zur Entlastung oder wenn aus wichtigen Gründen eine sach- und fristgerechte Erledigung gefährdet sei, an sich ziehen könne (Botschaft vom 2. September 2009, S. 20). Eine solche Befugnis mache nur Sinn, wenn die Oberstaatsanwaltschaft auch das entsprechende Personal habe. Die Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten einzig zur Abarbeitung von "herangezogenen" Verfahren aus überlasteten Regionen sei weder gesetzlich notwendig noch effizient.