hin, dass der Oberstaatsanwaltschaft weitgehende Autonomie zukomme. Die Organisation der Staatsanwaltschaft Aargau sei denn auch nur in wenigen Artikeln (recte: Paragraphen) geregelt. Hätte der Gesetzgeber eine - 12 - abschliessende Regelung treffen wollen – wie etwa beim Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SAR 155.200) mit seinen über 70 Paragraphen –, hätte er dies getan.