staatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten bestehen solle. Die Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft seien derart umfangreich. Die Wunschvorstellung sei von der Wirklichkeit überholt worden. Wenn die Oberstaatsanwaltschaft mehr Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte beschäftige als ursprünglich vorgesehen, so sei nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch weiteres juristisches Personal beschäftigen könne.