Müssten die zur Entlastung der regionalen Staatsanwaltschaften an sich gezogenen Verfahren durch Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte geführt werden, würde dies angesichts der Begrenztheit der entsprechenden Ressourcen – die Oberstaatsanwaltschaft habe weitere, aufsichtsrechtliche Funktionen – zu Überlastungen und Verfahrensverzögerungen führen. Die Oberstaatsanwaltschaft bestehe im Übrigen seit Beginn aus dem leitenden sowie drei weiteren Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten, obwohl gemäss Botschaft vom 2. September 2009 vorgesehen gewesen sei, dass die Oberstaatsanwaltschaft lediglich aus der oder dem leitenden und zwei weiteren Ober-