Dies diene der Verfahrensökonomie sowie dem Gesetzgeber. Müssten die zur Entlastung der regionalen Staatsanwaltschaften an sich gezogenen Verfahren durch Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte geführt werden, würde dies angesichts der Begrenztheit der entsprechenden Ressourcen – die Oberstaatsanwaltschaft habe weitere, aufsichtsrechtliche Funktionen – zu Überlastungen und Verfahrensverzögerungen führen.