vor. Die jahrelange Praxis der Anstellung von weiterem juristischem Personal habe bis zum heutigen Tag auch nicht zu Anständen geführt (insbesondere auch nicht durch das Obergericht). Nach § 4 Abs. 5 EG StPO könne die Oberstaatsanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen. Dies mache die Oberstaatsanwaltschaft zwecks Entlastung der regionalen Staatsanwaltschaften regelmässig und beschäftige hierfür (Assistenz-)Staatsanwältinnen und (Assistenz-)Staatsanwälte. Dies diene der Verfahrensökonomie sowie dem Gesetzgeber.