Im Weiteren sei festzustellen, dass das Verfahren vorliegend – vor Übernahme durch die Oberstaatsanwaltschaft – durch eine Assistenz-Staatsan- wältin als Verfahrensleiterin geführt worden sei, was ebenfalls unzulässig sei. 3. In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes gerügt: Die Oberstaatsanwaltschaft beschäftige seit dem 1. Januar 2011 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wie auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte. Die Anstellung von weiterem Personal werde im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung weder geregelt noch untersagt. Es liege daher entgegen der Vorinstanz eine Lücke - 11 -