Richtig sei sodann zwar, dass gesetzlich auch nicht vorgesehen sei, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beschäftigt werden könnten und trotzdem unbestritten sei, dass solche angestellt werden dürften. Indessen würden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten auch nicht als Vertreter der Staatsanwaltschaften auftreten. Unerheblich sei, dass das Obergericht zulasse, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt für mehrere regionale Staatsanwaltschaften auftreten könne, da die regionalen Staatsanwaltschaften hierarchisch auf der gleichen Stufe stünden.