Die fallführende Staatsanwältin argumentiere zwar, dass die Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten einzig zur Abarbeitung von herangezogenen Verfahren aus den überlasteten Regionen weder gesetzlich notwendig noch effizient sei. Inwiefern die Anstellung bzw. Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten der Effizienz Abbruch tun soll, sei jedoch nicht erkennbar. Dass diese mehr verdienten als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sei ein finanzpolitisches Argument, das nicht zu einer Umgehung gesetzlicher Vorgaben führen könne.