Aus der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) gehe hervor, dass der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, die Oberstaatsanwaltschaft solle wichtige Verfahren an sich ziehen und nicht durch Verfahrensattraktion regionale Staatsanwaltschaften entlasten, was im Einklang mit der gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO übergeordneten Rolle der Oberstaatsanwaltschaft stehe. Die fallführende Staatsanwältin argumentiere zwar, dass die Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten einzig zur Abarbeitung von herangezogenen Verfahren aus den überlasteten Regionen weder gesetzlich notwendig noch effizient sei.