Dass die infrage stehende Staatsanwältin die Wählbarkeitsvoraussetzungen als Oberstaatsanwältin erfülle, sei unerheblich, da sie nicht durch den Grossen Rat gewählt worden sei. Ebenfalls unerheblich sei, dass sie bei der Oberstaatsanwaltschaft ausschliesslich eingesetzt werde, um von den regionalen Staatsanwaltschaften übernommene Verfahren zu führen und sie daher nur solche Aufgaben wahrnehme, die auch bei den regionalen Staatsanwaltschaften anfielen. Denn dies ändere nichts daran, dass sie eine bei der Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausübe. - 10 -