den und nach Verhältniswahlen gewählten Grossen Rat sei demokratisch breiter abgestützt als eine Anstellung durch den aus fünf Mitgliedern bestehenden Regierungsrat, der nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt werde. Werde eine Staatsanwältin bzw. ein Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft eingesetzt, werde der Grosse Rat umgangen. Dass die infrage stehende Staatsanwältin die Wählbarkeitsvoraussetzungen als Oberstaatsanwältin erfülle, sei unerheblich, da sie nicht durch den Grossen Rat gewählt worden sei.