Im Weiteren unterschieden sich auch die Anstellungs- und Wählbarkeitsvoraussetzungen von Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssten über ein abgeschlossenes juristisches Studium sowie das Anwaltspatent verfügen und überdies stimmberechtigt sein (§ 6 Abs. 4 EG StPO, § 7 Abs. 1 EG StPO). Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte müssten demgegenüber zusätzlich über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur verfügen (§ 4 Abs. 3 EG StPO).