Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO; korrigierte Fassung, 09.258, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung; im Folgenden: Botschaft vom 2. September 2009) gestützt. Der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) zufolge habe die Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den dezentralen Einheiten oberstaatsanwaltliche Funktionen (Aufsicht, Weisungen). Sie bestehe aus einer leitenden Oberstaatsanwältin oder einem leitenden Oberstaatsanwalt und 1–2 Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten. Von weiteren Angestellten sei keine Rede.