Es liege demgemäss keine Lücke vor, die durch Auslegung zu füllen sei. In § 7 Abs. 1 EG StPO sei die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vielmehr abschliessend geregelt, wobei die Möglichkeit der Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten durch den Regierungsrat für die Oberstaatsanwaltschaft, im Sinne eines qualifizierten Schweigens des Gesetzes nicht vorgesehen sei.