Die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten durch den Regierungsrat sei damit explizit auf die Staatsanwaltschaften für die Bezirke und die kantonale Staatsanwaltschaft beschränkt. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei der Regelung lediglich übersehen worden sei, zumal in § 4 EG StPO spezifisch für die Oberstaatsanwaltschaft die Wahl von Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten durch den Grossen Rat geregelt worden sei. Es liege demgemäss keine Lücke vor, die durch Auslegung zu füllen sei.