Der Grosse Rat wähle auf Antrag des Regierungsrates die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sehe keine weiteren Bestimmungen zur Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft vor. Insbesondere finde sich keine Regelung, nach welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft aus weiterem juristischem Personal, insbesondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach § 7 EG StPO zusammensetzen könne.