Der Kanton Aargau habe die nach Art. 14 StPO notwendige Organisation seiner Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SAR 251.200) vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft gliedere sich in eine Oberstaatsanwaltschaft, eine kantonale Staatsanwaltschaft sowie sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 EG StPO). Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 EG StPO stehe die Staatsanwaltschaft unter der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft. Der Grosse Rat wähle auf Antrag des Regierungsrates die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte.