Das Bundesgericht wendet die aus dem Zivilprozessrecht stammende Theorie auch in öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Beschwerdeverfahren an und – wie es scheint – auch dann, wenn keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage strittig ist, also nicht eine doppelrelevante Tatsache, sondern eine doppelrelevante Rechtsfrage vorliegt (BGE 145 II 153 E. 1.4; BGE 135 V 373 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4). Strittige Rechtsauffassungen können allerdings nicht im zivilprozessualen Sinne "schlüssig behauptet" werden.