Im Zivilprozessrecht werden sogenannte doppelrelevante Tatsachen, d.h. Tatsachen, von welchen sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch die Begründetheit abhängt, nur in einer einzigen Prüfungsstation untersucht, und zwar – sofern die doppelrelevante Tatsache schlüssig behauptet wurde – erst in der Begründetheitsstation (BGE 141 III 294 E. 5.2 und 6.1; 122 III 249 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2016 vom 5. September 2016 E. 2.2). Schlüssig sind Behauptungen im zivilprozessualen Sinne, wenn sie bei Unterstellung, sie seien wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1. mit Hinweisen).