1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bezirksgericht Baden die Anklage zufolge fehlender Vertretungsberechtigung der Staatsanwältin E. zu Recht zurückgewiesen hat. Da die vorliegende Beschwerde für die Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls durch Staatsanwältin E. eingereicht wurde, stellt sich die Frage ihrer Vertretungsberechtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl im Rahmen der Eintretensprüfung wie auch auf der Ebene der Begründetheit der Beschwerde.