Diesbezüglich wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege vor, wenn seitens des erstinstanzlichen Gerichts eine Sistierung mit Rückweisung der Anklage erfolge, sofern – wie das hier geschah – auch die Rechtshängigkeit übertragen werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der oben referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die blosse Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Weshalb es für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils darauf ankommen soll, ob die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht erhalten bleibt (vgl. Art.