1.2.2. Beim angefochtenen Beschluss, mit welchem das Strafverfahren sistiert und die Anklage an die Oberstaatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. In der Beschwerde wird nicht vorgetragen, der angefochtene Beschluss führte zu einer ungebührlichen Verzögerung oder Rechtsverweigerung. Demgemäss ist für das Eintreten auf die Beschwerde vorausgesetzt, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt.