Einer rechtsuchenden Partei kann das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auffassung ist, ihre Sache werde durch einen Sistierungs- bzw. Rückwei- -6- sungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt, und eine formelle Rechtsverweigerung rügt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist genauso wie das Vorbringen, das bisherige Verfahren dauere bereits übermässig lange, jedoch in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4).