Gleiches gilt, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen (BGE 133 V 477 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_759/2012 vom 20. Februar 2013 E. 1.3). Es obliegt grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_173/2021 vom 19. Juli 2021 E. 1.3).