StPO ausgeschlossen ist, betreffen den Gang des Verfahrens. Dabei geht es insbesondere um Entscheide zum Fortgang und Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können. Diese sind weder mit StPO-Be- schwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit.