1.2. 1.2.1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Die Entscheide, gegen welche die Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz -5-