3. Die Rechtshängigkeit geht während der Dauer der Sistierung zurück an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens gehen zurück an die Oberstaatsanwaltschaft. 5. Die Parteientschädigungen der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin sowie des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Umfang von je Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.-Zuschlag von 7.7%) gehen zu Lasten der Staatskasse, je ohne Vorbehalt der Rückforderung.