" 1. Es sei festzustellen, dass die fallführende Staatsanwältin zur Vertretung der Staatsanwaltschaft Aargau wie auch der Oberstaatsanwaltschaft befugt ist. 2. Die Anklage sei zuzulassen." 2.7. Am 7. September 2022 beschloss das Bezirksgericht Baden: " 1. Das Verfahren ST.2022.14 wird sistiert. 2. Die Anklageschrift vom 25. Januar 2022 wird zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zurückgewiesen. Das Verfahren wird beim Bezirksgericht Baden als erledigt abgeschrieben.