2.3. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Stellung und beantragte die Rückweisung der Anklage. -3- 2.4. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022 stellte die Zivil- und Strafklägerin keinen konkreten Antrag, erklärte sich jedoch mit der Verfahrensleitung (gemeint wohl: Vertretung) durch Staatsanwältin E. einverstanden. 2.5. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 gab der Gerichtspräsident der Leitung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (leitender Oberstaatsanwalt) Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. 2.6. Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte der leitende Oberstaatsanwalt: