2. Die Ersatzmassnahme wird bis zum 12. Dezember 2022 angeordnet. 1.2. Soweit die Beschwerdeführerin anderes oder mehr beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 531.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)