5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beschwerdeführerin wird nach Antritt folgender Ersatzmassnahme aus der Untersuchungshaft entlassen: