5.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Hauptantrag insofern, als sie aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist, sobald sie die noch zu organisierenden Ersatzmassnahmen antreten kann. Sie unterliegt mit ihrem Hauptantrag insofern, als sie ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne Ersatzmassnahmen beantragt hat. Gerade auch angesichts dessen, dass es sich um einschneidende Ersatzmassnahmen handelt, erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Obsiegen/Unterliegen auszugehen. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.