Sobald die Beschwerdeführerin, was sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in geeigneter Form auszuweisen hat, unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen in eine geeignete Institution zur psychiatrischen Behandlung eintreten kann, ist sie aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 4.5. Die Beschwerdeführerin ist auf Art. 237 Abs. 5 StPO hinzuweisen, wonach das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen anordnen oder wieder Untersuchungshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder sie die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.