ärztliche Expertise zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin vorliegen dürfte. 4.4. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 aufzuheben. Anstelle der von der Staatsanwaltschaft Lenz- - 12 -