Andererseits ist bis zum Vorliegen einer fachärztlichen Expertise zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin, die sich immerhin mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung konfrontiert sieht, auch eine gewisse Vorsicht angebracht und ist dementsprechend hinsichtlich der möglichen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin nicht von einer allzu schnellen (mutmasslich bereits deutlich vor dem 12. Dezember 2022 eintretenden) Besserung auszugehen. Von daher erscheint es angemessen, die Ersatzmassnahmen einstweilen bis zum 12. Dezember 2022 anzuordnen, zumal dem auch das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) nicht entgegensteht und bis dann auch eine fach-