Einerseits sind die Ersatzmassnahmen in ihrer Gesamtheit derart einschneidend, dass es nicht angemessen wäre, sie bereits jetzt für länger als bis zum 12. Dezember 2022 anzuordnen. Andererseits ist bis zum Vorliegen einer fachärztlichen Expertise zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin, die sich immerhin mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung konfrontiert sieht, auch eine gewisse Vorsicht angebracht und ist dementsprechend hinsichtlich der möglichen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin nicht von einer allzu schnellen (mutmasslich bereits deutlich vor dem 12. Dezember 2022 eintretenden) Besserung auszugehen.