Wenngleich damit de facto auch eine Freiheitsbeschränkung verbunden ist, ist diese doch weniger einschneidend als bei einer strafprozessualen Haft, zumal sich die Beschwerdeführerin je nach Verlauf nicht zwingend durchgängig in dieser Institution aufhalten muss und es letztlich die Beschwerdeführerin ist, die darüber entscheidet, ob sie sich (wovon derzeit auszugehen ist) diesen Ersatzmassnahmen unterziehen oder aber die erneute Versetzung in Untersuchungshaft in Kauf nehmen will (Art. 237 Abs. 5 StPO). 4.3. Wie bei der Untersuchungshaft sind die einschneidendsten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft zu befristen (BGE 141 IV 190 Regeste).