in der mutmasslichen Tat der bis anhin offenbar nie gewalttätig gewordenen Beschwerdeführerin nämlich nicht so sehr eine besondere Gewalttätigkeit als vielmehr ihre Krankheit manifestiert zu haben, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass der möglichen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin im professionellen Umfeld einer Institution zur psychiatrischen Behandlung angemessen Rechnung getragen werden kann. Verbunden mit der Weisung an die Beschwerdeführerin, etwaigen Empfehlungen dieser Institution nicht nur in Bezug auf die Art der Behandlung, sondern auch auf den Ort der Behandlung (bzw. den Aufenthaltsort der Be-