Im Ergebnis entspräche dies einer durchaus zulässigen Kombination zweier Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 lit. c [im Sinne eines Hausarrests] und f StPO), wohingegen es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt) nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft handelte, sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2).