4.2. Als konkrete Ersatzmassnahme in Frage kommt insbesondere die Auflage, sich im ambulanten Rahmen einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), wobei aber auch die gleichzeitige Verlegung der Beschwerdeführerin in eine offene Institution zur psychiatrischen Behandlung in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu etwa MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 237 StPO, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_654/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2). Im Ergebnis entspräche dies einer durchaus zulässigen Kombination zweier Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 lit.